| Allgemeine Reisevermittlungsbedingungen der Uelzener Ferienwelt | Diese Seite drucken |
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des
zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reisebüro (Reisevermittler)
zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag). Sie ergänzen die hierauf
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB
und füllen diese aus.
1 Vertragsschluss
1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form.
Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen Ihnen
und uns der Reisevermittlungsvertrag als
Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme
des Vermittlungsauftrags dar.
1.3 Für Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Vertragspartner
der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dessen Reise- oder
Geschäftsbedingungen.
2 Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte,
Hinweise
2.1 Unsere vertragliche Leistungspflicht besteht, nach Maßgabe
dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur
Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen
entsprechend Ihrem Buchungsauftrag und der hier unmittelbar
zugehörigen Beratung, sowie der Abwicklung Ihrer Buchung,
insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit Ihnen
diese nicht nach den mit dem jeweils vermittelten
Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt übermittelt
werden.
2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haften wir im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe der Information an Sie. Ein Auskunftsvertrag mit einer
vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei
einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Wir
können daher für die Richtigkeit erteilter Auskünfte gemäß
§ 676 BGB nicht haften, es sei denn, dass ein besonderer
Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet,
den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu
ermitteln und/oder anzubieten.
3 Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 Es besteht eine Aufklärungs- oder Informationspflicht nur
dann, wenn besondere uns bekannte oder erkennbare Umstände einen
ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die
entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen)
nicht bereits in einem Ihnen vorliegenden Reiseprospekt enthalten
sind.
3.2 Entsprechende Hinweispflichten unsererseits beschränken sich
auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten
Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen,
branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von
Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder
Tourismusämter. Insofern haben wir ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarungen keine spezielle
Nachforschungspflicht. Wir können unsere Hinweispflicht auch
dadurch erfüllen, dass wir Sie auf die Notwendigkeit einer
eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden
Informationsstellen verweisen.
3.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich
der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer
Vorsorgemaßnahmen durch Sie und Ihre Mitreisenden.
3.4 Wir sind verpflichtet, Sie darüber zu informieren, ob die
Ihnen vermittelten Reiseleistungen eine
Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Eine weitergehende
Verpflichtung bezüglich des Umfangs, des Deckungsschutzes und
der Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht
nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Reiseversicherungen
ausdrücklich Gegenstand der Vermittlung sind, haben wir insoweit
keine Informationspflicht, als Sie sich aus Ihnen übergebenen
oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten
Reiseleistung oder aus den Versicherungsunterlagen des
Versicherers über die Versicherungsbedingungen entsprechend
unterrichten können.
3.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstiger für die
Reisedurchführung erforderlicher Dokumente sind wir ohne
besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im
Falle der Annahme eines solchen Auftrages können wir ohne
besondere Vereinbarung die Erstattung der uns entstehenden
Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in
Eilfällen - für Kosten von Botendiensten oder einschlägigen
Serviceunternehmen verlangen. Wir können für die Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder
die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende
Vergütung geschuldet war.
3.6 Wir haften nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und für deren rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass
die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände von uns schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
4 Vermittlung von Flugscheinen von
Linienflugverkehrsgesellschaften
4.1 Mit den Linienfluggesellschaften sind wir auf der Grundlage
besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen
Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
4.2 Bei der Vermittlung eines Flugscheins einer
Linienfluggesellschaft werden wir Ihnen gegenüber
ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages
zwischen Ihnen und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im
Rahmen dieser Doppelstellung haben wir sowohl Ihnen gegenüber
als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und
gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
4.3 Uns als Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht
oder Haftung bezüglich der Ihnen vermittelten Flugleistung. Eine
etwaige Haftung unsererseits aus einer schuldhaften Verletzung
unserer Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
4.4 Wir sind als Reisevermittler von der Fluggesellschaft mit dem
Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu
fordernden Entgelte beauftragt und haften dieser gegenüber für
die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls
erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an uns ist ohne
Einfluss auf den von Ihnen zu entrichtenden Preis.
5 Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Wir sind berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen,
soweit diese entsprechende Anzahlungsbestimmungen enthalten.
Weitergehende Anzahlungen können wir unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht
zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn
insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet entsprechend den
Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens uns gegenüber aus
dem Agenturvertrag, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder
teilweise für Sie zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist
hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines
gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 6.2 gilt entsprechend für
Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige
gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des
vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Wir können Ersatz der uns für die Vermittlung entstehenden
Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder wir
solche Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten
durften. Unser Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst auch
Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis
oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den
vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 6.2 und 6.3 erfolgt sind.
5.5 Unserem Aufwendungsersatzanspruch können Sie keine
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten
Vertrages entgegenhalten, uns zwar weder im Wege der
Zurückbehaltung noch durch Aufrechnung. Dies gilt nicht, wenn
wir das Entstehen solcher Ansprüche durch eine schuldhafte
Verletzung unserer eigenen Vertragspflichten verursacht oder
mitverursacht haben oder Ihnen gegenüber aus anderen Gründen
für die geltend gemachten Gegenansprüche haften.
6 Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
Wir sind berechtigt, für unsere Leistungen eine gesonderte
Vergütung von Ihnen zu verlangen, sofern dies vereinbart ist.
Eine solche Vereinbarung kann auch durch deutlich sichtbaren
Aushang von Preislisten in unseren Geschäftsräumen und einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis
unsererseits hierauf getroffen werden.
7 Reiseunterlagen
7.1 Wir haben gemeinsam mit Ihnen die Pflicht, Vertrags- und
Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die Ihnen
durch uns ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit
der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Dabei
sind Sie verpflichtet, uns über für Sie erkennbare Fehler,
Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten
unverzüglich zu unterrichten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht
nach, so kann eine evtl. Schadensersatzverpflichtung unsererseits
bezüglich eines Ihnen hieraus entstehenden Schaden nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§
254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine
Schadensersatzverpflichtung unsererseits entfällt vollständig,
wenn die hier bezeichneten Umstände für uns nicht erkennbar
waren.
7.2 In der Regel werden Ihnen die Reiseunterlagen im
Geschäftslokal unseres Reisebüros ausgehändigt. Die Zusendung
der Reiseunterlagen auf dem Postweg erfolgt nur auf Ihr
ausdrückliches Verlangen und auf Ihr ausschließliches
Versendungsrisiko. Unser Reisebüro ist nicht verpflichtet,
abhanden gekommene Reiseunterlagen zu ersetzen. Sollten Ihnen,
außer in Fällen der Hinterlegung, die Reiseunterlagen nicht bis
spätestens einen Tag vor Reiseantritt zur Verfügung stehen,
wenden Sie sich bitte umgehend an unser Reisebüro.
8 Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmen
8.1 Bei Reklamationen oder der sonstiger Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt
sich unsere Verpflichtung auf die Erteilung aller Informationen
und Unterlagen, die für Sie hierfür von Bedeutung sind,
insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten
Unternehmen. Insbesondere sind wir nicht zur Entgegennahme
und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder
Unterlagen verpflichtet. Wenn wir es dennoch übernehmen,
fristwahrende Anspruchsschreiben Ihrerseits an das vermittelte
Internehmen weiterzuleiten, haften wir für den rechzeitigen
Zugang beim Empfänger nur dann, wenn wir eine Fristversäumnis
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
8.2 Wir haben weder die Pflicht, noch ist es uns gestattet Sie
bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmens zu beraten, z.B. insbesondere über Art,
Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen
oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
9 Haftung des Reisevermittlers
9.1 Soweit wir eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht
durch ausdrückliche Vereinbarung mit Ihnen übernommen haben,
haften wir nicht für das Zustandekommen von Ihrem Buchungswunsch
entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden
Reiseunternehmen.
9.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder
Zusicherung haften wir als Reisevermittler bezüglich der
vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der
Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die Ihnen im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei
der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen
(entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt
dies nicht, soweit wir gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein
begründen, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen.
9.3 Eine etwaige eigene Haftung unsererseits aus der schuldhaften
Verletzung unserer Vermittlerpflichten bleibt von den
vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.4 Unsere Haftung als Reisevermittler ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, soweit wir nicht unsere
vertraglichen Hauptpflichten verletzen oder Ansprüche aus
Körperschäden betroffen sind.
10 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß der EU-Verordnung VO 2111/05 weisen wir hiermit auf die
Verpflichtung hin, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen
auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren,
sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss
feststeht. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten
Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht
feststeht, informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die
Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird.
Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen,
dass Ihnen die Informationen hierüber so rasch wie möglich
zugehen. Diese gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die
Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
| Reisevermittler: Uelzener Ferienwelt GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 10 29525 Uelzen |
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| Geschäftsführer | Jens Köhler |
| Sitz | Uelzen |
| Gerichtsstand | Uelzen |
| Handelsregister: | Kommanditgesellschaft Sitz Uelzen HRA 120771 AG Dannenberg Steuer-Nr. 47/200/32108 |
| persönlich haftende Gesellschafterin: | Uelzener Ferienwelt Verwaltungs GmbH Sitz Uelzen HRB 120990 USt-ID Nr. DE 243689875 |
Stand: 04. September 2007